Was Zahnärzte für Videosprechstunden abrechnen dürfen

Juni 2021

Privatpatienten haben jetzt Klarheit über die Kosten von Videosprechstunden ihres Zahnarztes. Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen haben eine Empfehlung für die Abrechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte beschlossen. Der Beschluss regelt unter anderem die Vergütung für die Beratung per E-Mail und Video oder die digitale Ausstellung und Übermittlung von Rezepten und Befunden.

Hohe Nachfrage nach Videosprechstunden in der Corona-Pandemie

Die Telemedizin ist noch ein recht junges Behandlungsfeld. Erst im Mai 2018 hat der Deutsche Ärztetag die Grundlagen im ärztlichen Bereich für die Fernberatung und -behandlung geschaffen und das bis dahin geltende berufsrechtliche Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung gelockert. Seitdem können Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten eine Sprechstunde über Kommunikationsmedien anbieten. Im Zuge der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach telemedizinischen Angeboten stark gestiegen: Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom vom Juli 2020 hat bereits jeder Achte (13 Prozent) eine Video-Sprechstunde bei einem Arzt oder Therapeuten wahrgenommen.

In der Zahnmedizin sind in den meisten Fällen der persönliche Kontakt und der Blick in den Mund unvermeidlich. Die intensive Inspektion der Zähne oder der Kiefergelenke per Bildübertragung ist trotz Fortschritte in der Kameratechnik noch nicht ausgereift. Daher bestehen die telemedizinisch durchgeführten Maßnahmen hauptsächlich aus Leistungen wie dem Arzt-Patientengespräch. In diesem Bereich werden die meisten zahnmedizinischen Beratungsleistungen mit Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt.

Empfehlungen zur Berechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ

GOÄ-Nr. 1 analog

  • Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)

GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär

  • Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)
    Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.

GOÄ-Nr. 2 analog

  • Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte

GOÄ-Nr. 4 analog

  • Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – als Videosprechstunde

GOÄ-Nr. 60 originär

  • Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts