Versicherungspflichtgrenze bleibt in 2022 unverändert

November 2021
Jahreszahl 2022, Geldscheine und Taschenrechner

Die Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden jedes Jahr überprüft und angepasst. Grundlage hierfür ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat jetzt die sogenannte „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung“ für das Jahr 2022 beschlossen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nur dann in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze – besser bekannt als Versicherungspflichtgrenze – liegt. Diese bleibt in 2022 unverändert bei 64.350 Euro.

Zugleich gilt: Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weniger verdienen, werden zum 1. Januar 2022 versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das gleiche gilt für Selbständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln. 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ende 2002 ein Einkommen über der damaligen Versicherungspflichtgrenze hatten und privat versichert waren, gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 58.050 Euro (2022).

Der Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung beträgt 2022: 384,58 Euro. Erfahren Sie mehr zum Arbeitgeberzuschuss in 2022.