Versicherungsfreiheit: Werden Provisionen berücksichtigt?

Februar 2018

Zu Jahresbeginn stuften gesetzliche Krankenkassen privatversicherte Arbeitnehmer irrtümlich als versicherungspflichtig ein. Ursache hierfür war die Bewertung von Provisionszahlungen.

Arbeitnehmer sind versicherungsfrei und können sich privat krankenversichern bzw. privat krankenversichert bleiben, wenn ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Das ist der einfache Grundsatz. Im Konkreten ist es leider ungleich komplizierter. Denn Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) legt fest, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Versicherungspflichtgrenze) überschreiten muss.

Zählt das variable Gehalt zum regelmäßigen Arbeitsentgelt?

Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dazu gehören auch variable Bestandteile des Gehalts, zum Beispiel Provisionen. Ein Streitpunkt ist aber immer wieder die Frage, ob variable Gehaltsbestandteile als regelmäßiges Arbeitsentgelt anzusehen sind. Zu Beginn dieses Jahres waren die Diskussionen besonders intensiv. Viele Arbeitnehmer wurden von ihrem Arbeitgeber bzw. der gesetzlichen Krankenkasse damit überrascht, dass sie plötzlich versicherungspflichtig seien, obwohl ihr Gesamteinkommen mitunter weit über der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Auslöser der Verwirrung war ein Papier des GKV-Spitzenverbands vom vergangenen Frühjahr. Damals hatte der Verband grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze veröffentlicht. In diesen Hinweisen legte der GKV-Spitzenverband fest, dass Provisionszahlungen und ähnliche Gehaltsbestandteile nicht als regelmäßiges Arbeitsentgelt zählen, wenn sie nicht garantiert sind.

Nach ständiger Rechtsprechung allerdings sind Einnahmen eines Arbeitnehmers dann regelmäßig, wenn sie zu erwarten sind. Das bedeutet, dass sie dem Arbeitnehmer mit hinreichender Sicherheit aus der Beschäftigung für die nächsten zwölf Monate zustehen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Schriftliche oder vertragliche Vereinbarungen sind nicht erforderlich. Eine mündliche Zusage genügt. Ebenso reicht es, wenn die Zahlung infolge des regelmäßigen Verhaltens des Arbeitgebers in der Vergangenheit zu erwarten ist.

Provisionen und andere variable Gehaltsbestandteile sind deshalb durchaus als regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt anzusehen. Bei der Prüfung auf Versicherungspflicht- oder -freiheit müssen sie in aller Regel berücksichtigt werden.

Diese Auffassung teilt nicht nur die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Auf Initiative der BDA hat auch der GKV-Spitzenverband im Februar 2018 klargestellt, dass variable Gehaltsbestandteile dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn sie üblicherweise zum monatlichen Entgelt gehören.

Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse dieses Jahr als neues Pflichtmitglied eingestuft wurden, sollten deshalb ihre private Krankenversicherung nicht kündigen, sondern Widerspruch gegen den Bescheid der GKV einlegen. Arbeitgeber können sich bei Fragen an die BDA wenden.