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Ebenso wie die Ärzteschaft dürfen auch Zahnärztinnen und Zahnärzte eine sogenannte Corona-Hygiene-Pauschale abrechnen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Beihilfe und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich in ihrem Beratungsforum für Gebührenfragen bereits im April auf einen Zuschlag verständigt. Die PKV reagiert damit auf die immensen Anforderungen, die die Corona-Pandemie auch an die Zahnarztpraxen stellt, zum Beispiel bei der Beschaffung von Schutzkleidung und der Einhaltung nochmals erhöhter Hygienestandards.
Corona-Hygiene-Pauschale befristet bis Ende März 2021
Die schnelle und unbürokratische Hilfe ist auf der Zahnarztrechnung als Nr. 3010 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) angezeigt, zusätzlich versehen mit dem Buchstaben a und dem Hinweis "erhöhter Hygieneaufwand". Bis zum 30. September 2020 konnte die Gebührenziffer mit dem 2,3-fachen Satz abgerechnet werden, so dass die Zahnärzte eine Pauschale von 14,23 Euro erhielten. Seit Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 erfolgt die Abrechnung zum 1-fachen Satz: 6,19 Euro.
Wenn Sie im genannten Zeitraum zum Zahnarzt gehen und Ihre Rechnung die Corona-Hygiene-Pauschale beinhaltet, ist dies also korrekt. Ihr PKV-Unternehmen wird Ihnen den Zuschlag entsprechend den sonstigen Tarifbedingungen anstandslos erstatten. Dies gilt auch für die Behandlung durch Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen und Kieferorthopäden in ambulanten Praxen und zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren.
Lösung im Sinne der Patienten
Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen von BZÄK und PKV-Verband sowie den Beihilfestellen von Bund und Ländern diskutiert Fragen der grundsätzlichen Auslegung der GOZ, der Qualitätssicherung sowie der Leistungsdefinitionen. Dabei suchen die Experten nach einvernehmlichen Lösungen im Sinne der Patienten und Versicherten.
Update: 18. Dezember 2020