BGH: Reservierungsgebühren im Pflegeheim sind unzulässig

August 2021
Justitia

Wer einen Platz in einer geeigneten Pflegeeinrichtung gefunden hat, weiß sich in der Regel glücklich zu schätzen. Nicht immer ist es jedoch möglich, direkt zu Vertragsbeginn einzuziehen. Im Gesetz ist dazu klar geregelt: Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten werden ab der Aufnahme für jeden Tag des Aufenthaltes in einer Pflegeeinrichtung berechnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass dies auch bei privatversicherten Pflegebedürftigen gilt. Warum aber haben Pflegeheime bei Privatversicherten bisher eine Reservierungsgebühr erhoben, wenn Vertragsbeginn und Aufnahme nicht zusammengefallen sind?

Jeder Vertrag zwischen einer Pflegeeinrichtung und einer pflegebedürftigen Person über die Überlassung von Wohnraum und Pflege- bzw. Betreuungsleistungen hat als rechtliche Grundlage das WBVG – Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen. Das WBVG ist ein Verbraucherschutzgesetz zum Schutz von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderungen. Hier finden sich unter anderem Vorschriften zu den Informationspflichten vor Vertragsschluss, der Vertragsgestaltung und den Kündigungsmöglichkeiten. In § 15 „Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen“ ist zudem geregelt, dass die vertraglichen Vereinbarungen den Regelungen des 7. und 8. Kapitels des SGB XI entsprechen müssen. In Kapitel Acht des SGB XI, genauer in § 87a des SGB XI, ist wiederum festgelegt, dass nur die Tage des tatsächlichen Aufenthalts berechnet werden und abweichende Vereinbarungen nichtig sind.

Sozialgesetzbuch bezieht sich auch auf privatversicherte Pflegebedürftige

Das Problem ist: Das SGB XI ist das Elfte Buch des Sozialgesetzbuches, es trägt den Titel „Soziale Pflegeversicherung“. Die Leistungen von Sozialer und Privater Pflegeversicherung sind zwar identisch und auch sonst gelten die gleichen Regelungen (z. B. hinsichtlich der Prüfung auf Pflegebedürftigkeit). Doch das SGB XI gilt unmittelbar nur für GKV-Versicherte und nicht für Privatversicherte.

Pflegeeinrichtungen sahen deshalb die Möglichkeit, bei Privatversicherten bereits vor ihrem tatsächlichen Aufenthalt eine Gebühr zu erheben, und zwar in nicht unerheblichem Umfang: In dem Fall, der Mitte Juli 2021 schließlich vom BGH entschieden wurde, ging es um eine Reservierungsgebühr von über 1.100 Euro für zwei Wochen. Damit verlangte das Pflegeheim als Platzgebühr 75 Prozent der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil klargestellt, dass eine solche Praxis unzulässig ist. Pflegeeinrichtungen dürfen auch von privatversicherten Pflegebedürftigen keine Freihalte-, Platz- oder Reservierungsgebühren erheben. Pflegebedürftige, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten, nähmen mittelbar Leistungen auf der Basis des SGB XI in Anspruch. Nach dem Willen des Gesetzgebers, den er in seiner Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht habe, seien privatversicherte Pflegebedürftige den gesetzlich versicherten hier gleichzustellen.

Mit dem Verweis auf die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az: III ZR 225/20) können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ihr Geld zurückfordern, wenn sie in den letzten drei Jahren eine Reservierungsgebühr zahlen mussten. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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