Während der Kurzarbeit privatversichert?

Mai 2021
Frau allein am Schreibtisch

Die Bundesregierung hat bessere Bedingungen für Kurzarbeit geschaffen, um die Folgen der Corona-Pandemie für die deutsche Wirtschaft abzumildern und Arbeitsplätze zu sichern. Dadurch haben seitdem vermehrt Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragt.

Die Maßnahme kann den gesamten Betrieb betreffen oder nur einen Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese arbeiten fortan weniger Stunden als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt und erhalten dafür ein reduziertes Gehalt vom Arbeitgeber, den sogenannten Kurzlohn. Um die Lücke zum regulären Gehalt zu schließen, erhalten sie außerdem auf Antrag von der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich macht dieses 60 bis maximal 67 Prozent der Differenz zum ursprünglichen Nettolohn aus („Nettoentgeltdifferenz“), in der gegenwärtigen Krise erhöht es sich jedoch bei längerer Bezugsdauer.

Bei Kurzarbeit kann das Einkommen privatversicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter die Versicherungspflichtgrenze (2021: 64.350 Euro bzw. 58.050 Euro bei Beschäftigten, die schon vor 2003 über der Versicherungspflichtgrenze verdienten und privat versichert waren) fallen. Dadurch stellt sich die Frage, ob sie in ihrer privaten Krankenversicherung bleiben können. Zudem wirkt sich die Kurzarbeit auf die Höhe ihres Arbeitgeberzuschusses aus.

Verbleib in der PKV trotz Kurzarbeit möglich

Die gute Nachricht: Kurzfristige Einkommensausfälle lösen grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus, wenn es sich nur um eine zeitlich begrenzte Einbuße handelt. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Kurzlohns und des Kurzarbeitergeldes.

Demnach ist die Ausnahme gerechtfertigt, „da das aus Anlass der Kurzarbeit ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgelt-Ersatzleistung ersetzt wird und der eigentliche Entgelt-Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt“. Außerdem könne nicht von einem regelmäßig gesunkenen Einkommen ausgegangen werden, da es sich nur um eine „zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung“ handele. Die zeitlich befristete Minderung darf allerdings nur von kurzer Dauer sein. Eine feste Regelung, wie lange die Kurzarbeit ohne Einfluss auf die Versicherungsfreiheit andauern kann, gibt es nicht. Jedoch wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Entgelt-Minderung nicht länger als drei Monate andauern sollte. In Zweifelsfällen – z. B. auch bei unterbrochener Kurzarbeit über mehr als drei Monate – sollten Versicherte Kontakt mit der Gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen. Diese entscheidet über Versicherungspflicht und -freiheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Die oben dargestellte Regelung gilt nicht für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld bei betrieblichen Restrukturierungen. Sie bleiben nur versicherungsfrei, wenn ihr Arbeitsentgelt nicht unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt.

Arbeitgeberzuschuss bei Kurzarbeit

Während einer Kurzarbeit erhalten privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, für den es aber besondere Regelungen gibt:

Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss auf Basis des tatsächlich noch gezahlten Lohns, also des Kurzlohns (§ 257 SGB V). Dieser Zuschuss berechnet sich wie üblich und ist begrenzt auf die Hälfte des Betrags, der für die private Krankenversicherung zu zahlen ist.

Darüber hinaus erhalten die Beschäftigten nach § 257 Absatz 2 Satz 4 zusätzlich noch einen Zuschuss für das Kurzarbeitergeld, in Analogie zur Regelung bei gesetzlich versicherten Beschäftigten. Diese lautet: „Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.“ Bezugspunkt für diesen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ist das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt. Es wird mit 80 Prozent des Unterschieds zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei normaler Vollbeschäftigung erhalten hätte, und dem Kurzlohn während der Kurzarbeit angesetzt. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist unabhängig vom tatsächlich gezahlten Kurzarbeitergeld.

Beispiel: Ein privatversicherter Arbeitnehmer verdient monatlich 6.000 Euro und zahlt einen PKV-Beitrag von 600 Euro. Nach Einführung von Kurzarbeit reduziert sich sein Gehalt auf 3.000 Euro monatlich (Kurzlohn).

Der Unterschied zwischen normalem Vollzeitgehalt und Kurzlohn beträgt 3.000 Euro, das fiktive Arbeitsentgelt 80 Prozent dessen, also 2.400 Euro. Insgesamt wird für den Arbeitnehmer also ein Einkommen von 3.000 Euro + 2.400 Euro = 5.400 Euro angenommen. Wegen der Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro können für den Arbeitgeberzuschuss jedoch nur 4.837,50 Euro – 3.000 Euro (Kurzlohn) = 1.837,50 Euro des fiktiven Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.

Unter Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der GKV erhält der privat versicherte Arbeitnehmer für das fiktive Arbeitsentgelt somit einen Zuschuss von 292,16 Euro   (15,9 Prozent von 1.837,50 Euro). Die  sen Zuschuss zahlt der Arbeitgeber, der ihn wiederum von der Arbeitsagentur erstattet bekommt.

Für den Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber nach der gängigen Berechnung einen Zuschuss von maximal 238,50 Euro (7,95 Prozent von 3.000 Euro, analog zum Arbeitgeberanteil in der GKV). Allerdings greift nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums bezogen auf den Kurzlohn auch die Begrenzung des Zuschusses auf die Hälfte des Betrages, den der Arbeitnehmer für seine PKV zahlt. Dieser Betrag wird nicht mit den o.g. 600 Euro angesetzt, da der Versicherte durch den Zuschuss auf den Fiktivlohn nur einen Beitrag in Höhe von 600 Euro – 292,16 Euro = 307,84 Euro zahlen muss. Der Arbeitgeberzuschuss wird deshalb begrenzt auf die Hälfte dieses Betrages, nämlich auf 153,92 Euro.

Insgesamt erhält der privatversicherte Beschäftigte damit einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 292,16 Euro + 153,92 Euro = 446,08 Euro.

Diese Erläuterungen inkl. Beispiel stimmen mit den Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums überein.