Privatversichert im Studium: Welche Jobs sind möglich?

Mai 2021
Studentin in der Bibliothek

Früher oder später geht wohl jede Studentin und jeder Student einem Job nach – sei es während des Semesters oder in den Ferien, als Praktikum, Aushilfsjob oder Werkstudent. Neben diversen anderen Fragen stellt sich für studierende Privatversicherte dann die Frage: Wie sieht es mit meiner privaten Krankenversicherung (PKV) aus? Bleibt sie unverändert erhalten oder muss ich wegen meines Einkommens als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln?

Wichtig: Wer im Studium privatversichert sein möchte, muss sich im ersten Semester von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Diese Befreiung ist unwiderruflich und gilt während des gesamten Studiums, solange kein anderer Sachverhalt Versicherungspflicht auslöst.

Minijob neben dem Studium

Wenn Sie studieren und nebenher nur ein paar Stunden jobben, ist die Frage nach einer möglichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung schnell beantwortet: Ein Gesamtverdienst bis zu 450 Euro im Monat (ab 1. Oktober 2022: 520 Euro) hat keine Auswirkungen auf die Krankenversicherung. Sie bleiben wie bisher privat versichert.

Aushilfsjob in den Ferien

Während der Semesterferien spielt das Einkommen durch einen Nebenjob keine Rolle in Bezug auf den Verbleib in der privaten Krankenversicherung. Wichtig ist, dass es sich um eine befristete Anstellung handelt. Wenn Sie in den Semesterferien maximal 3 Monate bzw. 70 Tage im Jahr arbeiten, bleiben Sie von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und privat versichert.

Werkstudent während des Semesters und in den Ferien

Was aber ist, wenn Sie neben Ihrem Studium einen Job bekommen können, bei dem Sie mehr als 450 Euro verdienen und/oder in den Semesterferien mehr als 70 Tage/Jahr arbeiten? Studierende mit einem Arbeitsvertrag jenseits der 450-Euro-Verdienstgrenze gelten als „Werkstudenten“. Das sogenannte Werkstudentenprivileg bewirkt, dass Sie nicht versicherungspflichtig in der GKV werden – und zwar unabhängig davon, wie viel Sie verdienen.

Aber aufgepasst: Als Werkstudent oder Werkstudentin gelten Sie nur, wenn Sie sich überwiegend Ihrem Studium widmen. Die Faustregel lautet, dass Sie während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. An Wochenenden, in Abend- und Nachtstunden sowie Semesterferien dürfen Sie diese Grenze überschreiten. Allerdings muss der Zeitraum, in dem Sie mehr arbeiten, befristet sein und darf höchstens 26 Wochen innerhalb eines Jahres betragen. Im Zweifelsfall sollten Sie die Frage, ob das Werkstudentenprivileg für Sie gilt, mit einer gesetzlichen Krankenkasse klären.

Als Werkstudent privatversichert

Wenn Sie als Werkstudentin oder Werkstudent arbeiten, werden Sie nicht aufgrund Ihrer Beschäftigung versicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie weiterhin privat versichert bleiben. Ihr Versicherungsschutz wie auch Ihr Beitrag ändern sich nicht.

Es gilt allerdings zu beachten:

Arbeitgeberzuschuss könnte wegfallen
Privatversicherte erhalten zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss ihres Arbeitgebers – unter bestimmten Voraussetzungen auch für ihre Angehörigen, die bei gesetzlicher Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert wären. Auch für studierende Kinder oder Ehepartner zahlt der Arbeitgeber gegebenenfalls einen Zuschuss, sofern sie nicht mehr als 470 Euro im Monat verdienen. Sobald Sie also ein monatliches Gehalt von über 470 Euro haben, fällt ein möglicher Arbeitgeberzuschuss, den z. B. ein Elternteil von Ihnen von seinem Arbeitgeber erhält, weg.

Werkstudenten selbst bekommen keinen Arbeitgeberzuschuss.

Krankenversicherung, wenn der Job das Studium überwiegt

Sollte für Sie aufgrund Ihres Tätigkeitsumfangs nicht mehr das Werkstudentenprivileg gelten, werden Sie als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse an, ein Teil ihres Gehaltes wird als Beitrag direkt an diese Kasse abgeführt. Eine automatische Beendigung Ihrer privaten Krankenversicherung erfolgt nicht, sondern Sie müssen selbst kündigen. Dafür müssen Sie der PKV eine Versicherungsbescheinigung Ihrer neuen gesetzlichen Krankenkasse vorlegen. Da in Deutschland eine Pflicht zur Versicherung besteht, darf die PKV eine Kündigung nämlich nur mit einem Nachversicherungs-Nachweis annehmen. Die Kündigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten auch rückwirkend möglich.

Grundsätzlich sind Sie zwar nicht verpflichtet, Ihre PKV zu kündigen, wenn Sie in die GKV wechseln müssen. Sie müssen dann aber für beide Versicherungen Beiträge zahlen und dürfen im Krankheitsfall für eine Leistung nicht beide Versicherungen beanspruchen. Deshalb müssen Sie Ihre PKV auch über die Versicherungspflicht informieren.

Beenden Sie Ihre Beschäftigung noch während Ihres Studiums oder werden Sie wieder als Werkstudentin oder -student anerkannt, endet Ihre Versicherungspflicht in der GKV. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student ist wieder wirksam und Sie können wieder in die PKV zurückwechseln. Diese berechnet Ihren Beitrag auf Grundlage Ihres aktuellen Gesundheitszustandes und Alters. Sofern Sie zu Beginn der Versicherungspflicht mit einer Rückkehr in die PKV rechnen, sollten Sie über eine Anwartschaft nachdenken und Ihr Versicherungsunternehmen nach den Möglichkeiten und Konditionen fragen. Ob eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei Interesse sollten Sie sich deshalb direkt an Ihre Krankenkasse wenden.

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