Chefarztrechnung

Wenn Sie sich im Krankenhaus vom Chefarzt behandeln lassen, erhalten Sie eine Extra-Rechnung. Dabei darf nicht jede Leistung abgerechnet werden – und auch nicht in vollem Umfang.

Wer Sie im Krankenhaus behandelt, hängt üblicherweise davon ab, welcher Arzt oder welche Ärztin gerade Dienst hat. Diese allgemeinen Krankenhausleistungen werden wie bei gesetzlich Versicherten über Fallpauschalen vergütet und in der Regel direkt zwischen dem Krankenhaus und Ihrer PKV abgerechnet.

Allerdings können Sie auch eine Vereinbarung über eine wahlärztliche Leistung treffen – besser bekannt als Chefarztbehandlung. Die wahlärztlichen Leistungen werden immer dem Patienten bzw. der Patientin und nicht der PKV in Rechnung gestellt. Sie können sich aber selbstverständlich die Kosten von Ihrer privaten Krankenversicherung erstatten lassen, wenn Sie einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben.

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Wahlärztliche Leistungen müssen wie ambulante ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden. Die Chefarztrechnung ähnelt deshalb stark den Arztrechnungen, die Sie nach der Behandlung in einer Arztpraxis erhalten. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.

Chefarztrechnung über dem Regelhöchstsatz

Regelhöchstsatz / Höchstsatz

persönliche ärztliche Leistungen: 2,3-facher / 3,5-facher Faktor

medizinisch-technische Leistungen: 1,8-facher / 2,5-facher Faktor

Laboruntersuchungen: 1,15-facher / 1,3-facher Faktor

Üblicherweise setzen Ärztinnen und Ärzte bei den einzelnen Gebühren den Regelhöchstsatz an. So kennen Sie es vermutlich auch von anderen Arztrechnungen. In Ausnahmefällen darf der Regelhöchstsatz bis zum Höchstsatz überschritten werden. Voraussetzung ist, dass die einzelne Leistung im konkreten Fall einen höheren Zeitaufwand erforderte oder eine besondere Schwierigkeit darstellte. Außerdem muss die Rechnung eine schriftliche Begründung enthalten, warum ein höherer Steigerungsfaktor abgerechnet wird.

In den letzten Jahren enthielten mehr als ein Drittel der wahlärztlichen Krankenhausrechnungen Steigerungsfaktoren über dem Regelhöchstsatz. Allerdings dürfen nur solche Leistungen über dem Regelhöchstsatz abgerechnet werden, die tatsächlich von einer Chefärztin oder einem Chefarzt oder aber dem ständigen Vertreter bzw. der ständigen Vertreterin ausgeführt wurden.

Ihre Chefarztrechnung nach einem Krankenhausaufenthalt kann in Ausnahmefällen auch vereinzelt Leistungen enthalten, die weder von einem Chefarzt oder einer Chefärztin noch von ihrer Vertretung erbracht wurden, sondern von einem dritten qualifizierten Arzt oder Ärztin. Sie müssen dann aber nur maximal den 2,3-fachen Gebührensatz zahlen. Ein höherer Steigerungsfaktor ist in diesem Fall nicht zulässig.

Vertretung bei der Chefarztbehandlung

Ist der Chefarzt oder die Chefärztin ausnahmsweise verhindert, ist unter bestimmten Bedingungen eine Vertretung möglich. Sie müssen vor der medizinischen Leistung darüber informiert sein, wer die Vertretung übernimmt, und Ihre Zustimmung erteilen. Einzelne Leistungen dürfen zudem auch andere Ärztinnen und Ärzte übernehmen, wobei die Verantwortung weiterhin bei der Chefärztin bzw. dem Chefarzt liegt.

Weitere Informationen zur Chefarztbehandlung

Möglichkeit der Honorarvereinbarung

In einer Rechnung über wahlärztliche Leistungen darf der Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ) auch überschritten werden. Sie müssen aber vorab darüber informiert worden sein und eine schriftliche Honorarvereinbarung unterzeichnet haben. Allein der Chefarzt oder die Chefärztin darf eine solche Honorarvereinbarung mit Ihnen treffen und dann über dem Höchstsatz abrechnen. Für die Leistungen eines Vertreters oder einer Vertreterin ist dies nicht zulässig.

Eine nähere medizinische Begründung für die höhere Vergütung ist zwar nicht vorgeschrieben, Sie können sie jedoch verlangen. Auf jeden Fall sollten Sie zunächst prüfen oder ggf. bei Ihrer privaten Krankenversicherung nachfragen, ob Ihr Tarif eine Kostenerstattung bei Honorarvereinbarungen vorsieht. So können Sie unerwartete finanzielle Belastungen vermeiden. Sollten Sie einen Anspruch auf Beihilfe haben, beachten Sie bitte insbesondere, dass Sie grundsätzlich über den Höchstsatz hinaus keine Beihilfe erhalten.

Minderung der Chefarztrechnung

Wenn Sie eine Rechnung über wahlärztliche Leistungen erhalten, finden Sie am Ende eine Position „Abschlag“ oder „Minderung“, so dass nicht die volle Summe aller Leistungen in Rechnung gestellt wird. Dies ist durch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgeschrieben.

Grund für die Rechnungsminderung ist, dass die in der GOÄ enthaltenen Gebührenpositionen neben der reinen ärztlichen Leistung auch z. B. Sach- und Personalkosten berücksichtigen, die mit den jeweiligen Leistungen verbunden sind. Im Krankenhaus sind diese Kosten jedoch bereits durch die Fallpauschalen abgegolten, die das Krankenhaus Ihnen ebenfalls in Rechnung stellt oder mit Ihrer PKV abrechnet. Bei einer Chefarztrechnung in voller Höhe gemäß GOÄ würden Sie deshalb doppelt für Sach- und Personalkosten zahlen, obwohl die Leistungen nur einmal erbracht wurden. Aus diesem Grund muss die Chefarztrechnung um 25 Prozent gemindert werden.

Im Einzelfall kann der Chefarzt oder die Chefärztin persönlich unter engen Voraussetzungen eine niedergelassene Ärztin oder einen Arzt hinzuziehen. So etwa, wenn es um ganz spezielle Leistungen geht, die der Chefarzt bzw. die Chefärztin selbst nicht erbringen kann. Für diese Leistungen gilt dann ein Minderungssatz von 15 Prozent.

Die Gebührenminderung bezieht sich grundsätzlich auch auf Zuschläge, die zusätzlich zu den Gebühren für bestimmte Leistungen berechnet werden können – z. B. Zuschläge für sonographische Leistungen nach Kapitel C. VI. der Gebührenordnung. Denn auch sie sind bereits Bestandteil der Leistungsvergütung über die Fallpauschalen.

Leistungen, die nicht auf die Chefarztrechnung gehören

Haben Sie eine wahlärztliche Vereinbarung getroffen, dürfen die Chefärztinnen und Chefärzte alle Leistungen abrechnen, die sie selbst erbracht haben. Ist bei ihrer Verhinderung ausnahmsweise ihr vorab benannter Vertreter oder ihre Vertreterin eingesprungen, dürfen sie auch deren Leistungen in Rechnung stellen. Das gilt aber nur, wenn Sie der Vertretung zugestimmt haben.

Anders verhält es sich, wenn eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt des Krankenhauses die Behandlung übernimmt (Stichwort Delegation). Dies darf nur als wahlärztliche Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn

  • die Behandlungsmaßnahme keine Kernleistung der notwendigen Behandlung ist,
  • die durchführende Ärztin bzw. der Arzt qualifiziert ist und
  • unter chefärztlicher Aufsicht und fachlicher Weisung handelt.

Die zuständige Chefärztin oder der zuständige Chefarzt darf also nicht in der Art verhindert sein, dass sie oder er nicht jederzeit eingreifen könnte oder hinzugebeten werden könnte.

Folgende Leistungen dürfen in keinem Fall in die Chefarztrechnung aufgenommen werden, wenn der Chefarzt bzw. die Chefärztin sie nicht tatsächlich selbst ausgeführt hat:

  • Aufnahme- und Entlassungsuntersuchung (Nr. 1-62 GOÄ innerhalb 24 Stunden nach Aufnahme und innerhalb 24 Stunden vor Entlassung)
  • Visiten (Nr. 45 und 46 GOÄ)
  • Verweilen (Nr. 56 GOÄ)
  • Anlegen eines Verbands (Nr. 200 GOÄ)
  • Blutentnahme (Nr. 250 und 250a)
  • Injektion (Nr. 252 GOÄ)
  • Infusionen, intravenös (Nr. 271 und 272 GOÄ)

Besonderheit Physikalisch-Medizinische Leistungen

Physikalisch-Medizinische Leistungen nach Kapitel E der GOÄ sind beispielsweise Inhalationen und Krankengymnastik. Sie können nur unter einer Voraussetzung an eine diensthabende Ärztin oder einen Arzt delegiert werden: Der Chefärztin bzw. der Chefarzt oder aber der ständige Vertreter bzw. die ständige Vertreterin ist Facharzt bzw. Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder führt die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie.

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