Privat krankenversichern kann sich jede Person, die nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung und damit versicherungsfrei ist. Hierzu gehören:
- Selbstständige und Freiberufler/innen
- Beamtinnen, Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
- Arbeitnehmer/innen mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2021: 64.350 Euro)
- Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
- Studierende, wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie sind dann für die Dauer ihres Studiums ebenfalls versicherungsfrei und können sich privat versichern. Hierfür müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Studienbeginn einen Antrag bei der Gesetzlichen Krankenversicherung stellen. Die gesetzliche Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit dem 30. Geburtstag. Danach sind Studierende stets versicherungsfrei und können sich privat versichern.