Lexikon

Heilpraktiker / Heilpraktikerin

Heilpraktiker bieten in der Regel Behandlungen jenseits der Schulmedizin. Für diesen Heilkundeberuf gibt es keine verpflichtende Ausbildung.

Die Tätigkeit als Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist eine historisch erklärbare Besonderheit in Deutschland und beruht auf dem Heilpraktikergesetz und dessen Durchführungsverordnung. Tätigkeitsschwerpunkt ist die alternative Medizin, d. h. Naturheilverfahren, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin, Osteopathie und andere Heilmethoden, die nicht zur Schulmedizin gehören.

Um Heilpraktiker oder Heilpraktikerin werden zu können, bedarf es einer behördlichen Genehmigung. Hierfür müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt sein, etwa ein Mindestalter von 25 Jahren und ein Hauptschulabschluss. Zudem muss man beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt eine Heilpraktikerprüfung bestehen. Eine vorherige Ausbildung ist nicht erforderlich, auch wenn verschiedene Heilpraktikerschulen entsprechende Angebote machen. Die Prüfung des Gesundheitsamtes dient nicht dem Zweck festzustellen, ob die geprüfte Person befähigt ist, andere Menschen zu heilen. Vielmehr soll ausgeschlossen werden, dass sie anderen Menschen durch ihre Behandlung Schaden zufügt.

Folgende Behandlungen und Tätigkeiten dürfen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker insbesondere nicht durchführen:

  • Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
  • Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten (z. B. Virushepatitis, Diphtherie, Masern), (sexuell) übertragbare Krankheiten
  • Geburtshilfe
  • Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente oder von Betäubungsmitteln
  • Leichenschau; Ausstellung eines Totenscheins
  • Organentnahme
  • Strahlentherapie

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