Lexikon

Geförderte ergänzende Pflegeversicherung („Pflege-Bahr“)

Die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung von privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten. Die Versicherten erhalten einen Zuschuss vom Staat.

Bei Pflegebedürftigkeit erhält der Versicherte monatlich das bei Vertragsabschluss vereinbarte Pflegegeld. Hierfür muss er keinen Nachweis der tatsächlich angefallenen Pflegekosten erbringen. Den Betrag kann er nach individuellen Präferenzen verwenden.

Die Förderbedingungen sind im 13. Kapitel des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt. Danach müssen die geförderten Verträge bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen. So sind alle Versicherten der Sozialen und Privaten Pflegepflichtversicherung mit Vollendung des 18. Lebensjahres förderfähig, sofern sie noch keine Pflege- oder Betreuungsleistungen erhalten. Diese Personen müssen von den anbietenden Versicherungsunternehmen aufgenommen werden (sogenannter Kontrahierungszwang). Bei Abschluss dieser geförderten privaten Pflegezusatzversicherung gibt es keine Gesundheitsprüfungen, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse.

Der Mindesteigenbeitrag des Versicherten muss 10 Euro im Monat betragen. Der Vertrag muss zudem bestimmte Mindestleistungen vorsehen: mindestens 600 Euro „Pflegemonatsgeld“ in Pflegegrad 5 sowie festgelegte Prozentsätze davon als Leistungen in den übrigen Pflegegraden 1 bis 4. Zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbeginn liegt eine Wartezeit von bis zu 5 Jahren.

Nähere Informationen zum Pflege-Bahr finden Sie in unter: www.pkv.de/vorsorgen-mit-der-pflegezusatzversicherung.

In den Musterbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung erfahren Sie alle Informationen über das Produkt im Detail.

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