Arzneimittel

Der typische PKV-Schutz umfasst nicht nur verschreibungspflichtige, sondern auch rezeptfreie Arzneimittel. Zudem stehen Ihnen innovative Medikamente schnell zur Verfügung.
Apothekerin unterhält sich hinter der Theke mit einer anderen Person

Die Arzneimittelversorgung gehört selbstverständlich zum privaten Krankenversicherungsschutz. Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Mittel, das Sie in der Apotheke kaufen, oder das Nasenspray aus dem Drogeriemarkt von Ihrer Krankenversicherung gezahlt wird. Wie für andere Leistungsbereiche gibt es auch bei Arzneimitteln einige Rahmenbedingungen, die je nach Krankenversicherer und Tarif leicht unterschiedlich sein können. Die unten stehenden Regelungen hinsichtlich "aut idem" und Arzneimittelpreisen gelten hingegen für die gesamte Branche.

Als Privatversicherte zahlen Sie üblicherweise die Ihnen verordneten Arzneimittel zunächst selbst. Sofern der Rechnungsbetrag nicht direkt auf das Rezept übertragen wurde, müssen Sie eine separate Apothekenquittung mit Datumsangabe verlangen. Zudem müssen auf dem Beleg die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels sowie das Apothekenkennzeichen (IK-Nummer) angegeben sein. Das Rezept und gegebenenfalls die Quittung können Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung zur Kostenerstattung einreichen.

Wann erstattet die PKV die Kosten für Arzneimittel?

Die private Krankenversicherung erstattet die Kosten für medizinisch notwendige Arzneimittel, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Verordnung

Sie benötigen für das Arzneimittel eine ärztliche oder zahnärztliche Verordnung. In den meisten Tarifen wird zudem auch eine Verordnung durch einen Heilpraktiker oder eine Heilpraktikerin anerkannt. Kaufen Sie ein Medikament ohne entsprechende Verordnung, erstattet Ihre PKV die Kosten nicht.

Apotheke

Sie müssen das Arzneimittel in einer Apotheke kaufen. Manche Tarife sehen auch eine Kostenerstattung vor, wenn die Privatversicherten das Medikament über eine Internet- oder Versandapotheke beziehen. Eine Information darüber finden Sie grundsätzlich in Ihren Tarifunterlagen.

Anerkanntes Arzneimittel

Generell gilt, dass das verordnete Mittel von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sein muss. Medikamente aus der Alternativmedizin werden erstattet, soweit sie sich in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt haben oder wenn keine Arzneimittel der Schulmedizin zur Verfügung stehen.

Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, Badezusätze, Desinfektionsmittel sowie Kosmetika gelten nicht als erstattungsfähige Arzneimittel. Einige Tarife machen bei Nähr- und Stärkungsmitteln eine Ausnahme, wenn sie im Rahmen lebenserhaltender Maßnahmen ärztlich verordnet wurden oder z. B. zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Im Zweifelsfall nehmen Sie am besten Kontakt mit Ihrer privaten Krankenversicherung auf.

Arzneimittel-Auswahl

Ob das verordnete Arzneimittel rezeptpflichtig ist oder nicht, spielt für die Kostenerstattung durch die Private Krankenversicherung grundsätzlich keine Rolle. In Tarifen mit geringerem Leistungsumfang zur Beitragsreduzierung kann allerdings eine Einschränkung auf verschreibungspflichtige Medikamente vorgesehen sein. Dies ist dann in den Tarifbedingungen ausdrücklich erwähnt.

Umfang der Kostenerstattung von Arzneimitteln

Ob Ihre PKV sämtliche Kosten für Arzneimittel oder einen prozentualen Anteil von z. B. 75 oder 90 Prozent übernimmt, hängt von Ihrem Versicherungstarif ab. In vielen Tarifen werden die Arzneimittel zu 100 Prozent von der PKV bezahlt. Einige Krankenversicherer machen die Höhe der Kostenerstattung von bestimmten Faktoren abhängig, wie dem Kauf bei einem Kooperationspartner. Auch können Sie beispielsweise an den Kosten mit einem (höheren) Anteil beteiligt werden, wenn Sie keine Generika nehmen, obwohl sie verfügbar wären.

Wie funktioniert "aut idem" bei Privatversicherten?

Wenn Sie ein Arzneimittel benötigen, ist Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin völlig frei in der Entscheidung, welches Medikament verordnet wird. Das gilt auch für innovative Medikamente, da es für diese in der Privaten Krankenversicherung keine Verordnungsausschlüsse und Verordnungseinschränkungen gibt. Voraussetzung ist lediglich, dass sie in Deutschland zugelassen sind.

Wichtig ist, dass das Medikament eine Heilung oder Linderung Ihrer Beschwerden bewirken kann. Nehmen Sie weitere Präparate (auch Nahrungsergänzungsmittel) ein, sollten Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin darüber informieren: Außer Nebenwirkungen sind auch Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Mitteln zu beachten, um das passende Medikament für Sie zu identifizieren.

Ist es aus Sicht Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres Arztes zwingend, dass Sie ein bestimmtes Arzneimittel erhalten, muss auf dem Rezept die sogenannte Aut-idem-Regelung explizit ausgeschlossen sein. Enthält das Privatrezept keinen entsprechenden Vermerk, ist aut idem möglich. In der Apotheke kann man Ihnen dann auch ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament verkaufen, das preisgünstiger ist. Voraussetzung ist, dass Sie dem Austausch zustimmen. Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Arzt oder Ihre Ärztin aut idem bedacht hat und das Arzneimittel tatsächlich getauscht werden kann, sprechen Sie ihn oder sie vorsichtshalber darauf an.

Wissenswertes über die Arzneimittelpreise

Bei der Preisgestaltung von Arzneimitteln ist von Bedeutung, ob sie verschreibungspflichtig oder rezeptfrei erhältlich sind:

Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente gibt es lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung. Die Apotheke kann den Verkaufspreis frei festlegen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, die kostengünstigsten Anbieter zu wählen.

Für verschreibungspflichtige Medikamente gelten in Deutschland einheitliche Preise, so dass sie in jeder Apotheke das Gleiche kosten. Nach der Arzneimittelpreisverordnung werden für jedes Arzneimittel definierte Zuschläge für den Großhandel und die Apotheken berechnet. Diese werden auf den Abgabepreis des Herstellers aufgeschlagen und ergeben so den Apothekenverkaufspreis.

Posten Betrag
Herstellerabgabepreis 100,00 €
Großhandelszuschlag
(3,15 % + Festzuschlag von 0,70 €)
3,85 €
Apothekenzuschlag
(3 % auf die Summe aus Herstellerabgabepreis und Großhandelszuschlag von 103,85 €)
3,12 €
Apothekenzuschlag, konstant (8,35 € zuzüglich 0,21 € zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und 0,20 € zur Förderung der Pharmazeutischen Dienstleistungen) 8,76 €
Mehrwertsteuer (19 %) 21,99 €
Apothekenverkaufspreis 137,72 €